Auszug aus der Trinkwasserverordnung
§ 13 Trinkw V – Anzeigepflichten
Der Bestand der Trinkwassererwärmungsanlagen ist dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen.
§ 14 Trinkw V – Untersuchungspflichten
Die Trinkwasser-Installationen sind einmal jährlich hinsichtlich einer Kontaminierung mit Legionellen zu überprüfen.
§ 15 Trinkw V – Untersuchungsverfahren
Der Unternehmer und Inhaber einer Wasserversorgungsanlage hat das Ergebnis jeder Untersuchung nach § 14 unverzüglich aufzuzeichnen.
§ 16 Trinkw V – Anzeige und Handlungspflichten
Eine Kopie muss innerhalb von zwei Wochen dem Gesundheitsamt übersendet werden. Die Originale müssen 10 Jahre lang verfügbar gehalten werden. Für den Fall, dass die Grenzwerte überschritten werden, ist der zuständigen Behörde ein Maßnahmenplan aufzustellen, der die örtlichen Gegebenheiten der Wasserversorgung berücksichtigt.
§ 21 Trinkw V – Information der Verbraucher und Berichtspflichten
Der Unternehmer und Inhaber einer Wasserversorgungsanlage hat den betroffenen Verbrauchern mindestens einmal jährlich geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des Trinkwassers auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse zu übermitteln.